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8. Durchfuhr von Abfällen

Die IVK beurteilt und bearbeitet Notifizierungen und Transportmeldungen von Abfall, der nur durch Belgien durchgeführt wird, und für den das Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommt. Es handelt sich also um Abfall, der nicht aus Belgien stammt und auch nicht zum Verbleib in unserem Land bestimmt ist.

Mit dem Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens über die gemeinsame (belgische) Politik hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist seit dem 1. Juli 2023 auch für Transitnotifizierungen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter www.ivcie.be.

Ein Notifizierender reicht ein Notifizierung ein, wenn er während eines bestimmten Zeitraums die Durchfuhr einer bestimmten Menge genau benannten Abfalls beabsichtigt, sei es

in einem einzigen Transport oder auf mehrere verteilt

jedes Mal über dieselben Transportwege

wobei Abfahrtsort und Zielort sowie der Typ des Inhalts dieselben sind

Die IVK muss als belgische Durchfuhrbehörde immer eine Notifizierung bekommen und bearbeiten. Zu dieser Bearbeitung gehört von nun an auch das Ausstellen und Verschicken einer Rechnung. Die IVK kann erst nach Eingang der Zahlung eine Genehmigung erteilen, damit anschließend die betreffenden Transporte stattfinden können.

8.1. Evolution der Anzahl der Notifizierungen

8.2. Evolution der Anzahl der Transportregistrierungen